Das Scheinwerferlicht steht als Symbol für den Spot.

Beratungskunden können als Corona-Betrüger auftreten. Sie wollen sich nicht die Beratungsleistung erschleichen. Vielmehr benutzen sie Consultingfirmen als „nützliche Idioten“ zum Betrug um Corona-Hilfen und beteiligen sie dadurch an der Straftat. So ist ein schwer zu bekämpfendes Geschäftsmodell entstanden, das Beratungskunden durch die Einbeziehung der Consultingfirmen fast ungehindert als Corona-Betrüger betreiben können.

Ablauf des Corona-Betruges

Das Ereignis läuft auf zwei Ebenen ab. Die eine Ebene sind die Beratungskunden als Corona-Betrüger, die andere Ebene bilden die Consultingfirmen. Der Ablauf kommt in zwei Varianten vor.

Erste Variante

Ein Beratungskunde schließt mit einer Consultingfirma einen Beratungsvertrag ab. Direkt mit dem Vertragsabschluss bittet er die Beratungsgesellschaft vorab um eine rückdatierte Rechnung. Er wolle aus verschiedenen Programmen Zuschüsse geltend machen, da seine Firma in der Corona-Pandemie Einbußen erlitten habe. Natürlich werde er der Consultingfirma bei Rechnungseingang einen Vorschuss bezahlen.

Tatsächlich überweist der Beratungskunde als Corona-Betrüger den Vorschuss nach Erhalt der Rechnung. Allerdings kündigt er zugleich auch den Beratungsvertrag.

Den gesamten Rechnungsbetrag fordert er unverzüglich bei der zuständigen staatlichen Stelle über seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Corona-Hilfe an. Nach erfolgreicher Prüfung seiner Anträge, die einem „Durchwinken“ gleichkommt, erhält der Beratungskunde als Corona-Betrüger die staatliche Hilfe ausgezahlt.

Zweite Variante

Die zweite Variante unterscheidet sich von der ersten Variante durch den Einfluss der Kündigung auf den Beratungsvertrag. Sie kommt in drei Alternativen vor.

Erste Alternative: die Kündigung erfolgt durch den Beratungskunden als Corona-Betrüger, nachdem der Vorschuss gezahlt aber noch keine Leistung erbracht worden ist. Der Corona-Betrüger hat noch Anspruch auf die Beratungsleistung in Höhe des gezahlten Vorschusses.

Zweite Alternative: der Beratungskunde als Corona-Betrüger kündigt, nachdem die Consultingfirma schon Teilleistungen erbracht und den Vorschuss erhalten hat. Ansprüche bestehen gegenseitig, sofern eine Differenz zwischen Vorschuss und Teilleistung besteht.

Dritte Alternative: der Consultingfirma wird gekündigt, wenn sie den Beratungsvertrag bereits voll erfüllt hat. Das Beratungshonorar abzüglich des Vorschusses steht ihr in voller Höhe zu.

Ergebnis der Varianten

In der ersten Variante des Corona-Betruges deckt die Zahlung des Vorschusses durch den Beratungskunden in der Praxis alle Vorkosten der Consultingfirma ab.

Für den Beratungskunden als Corona-Betrüger beläuft sich der Betrugsgewinn in der ersten Variante auf den Rechnungsbetrag abzüglich des gezahlten Vorschusses.

In der ersten Alternative der zweiten Variante ist nur der Vorschuss gezahlt, aber noch keine Beratungsleistung erfolgt.

Der Beratungskunde hat noch Anspruch auf die Beratungsleistung im Wert des gezahlten Vorschusses. Der Betrugsgewinn ist also der darüberhinausgehende Betrag der Rechnung.

In der zweiten Alternative der zweiten Variante stehen sich der gezahlte Vorschuss und Teilleistungen der Consultingfirma gegenüber. Beide Werte sind gegeneinander aufzurechnen. 

Der Betrugsgewinn des Beratungskunden ist die Differenz, die sich aus dem Beratungshonorar abzüglich des Aufrechnungsbetrages ergibt.

In der dritten Alternative der zweiten Variante steht das Resthonorar der Beratungsfirma noch aus. Wird es vom Beratungskunden bezahlt, ist der Beratungsvertrag erfüllt.

Er hat im Ergebnis die Beratungsleistung als Betrugsgewinn kostenlos erhalten.

Zahlungsunwilligkeit des Corona-Betrügers

Bezahlt der Beratungskunde als Corona-Betrüger in der dritten Alternative der zweiten Variante die Restforderung aus dem Beratungsvertrag nicht, spekuliert er darauf, dass er wegen Zahlungsunwilligkeit nicht gerichtlich belangt wird.

Die wenigsten Consultingfirmen strengen nämlich einen Gerichtsprozess an. Schließlich haben sie unrechtmäßig die Rechnung vordatiert und könnten als Tatbeteiligte des Corona-Betruges zur Rechenschaft gezogen werden.

Sofern sich der Beratungskunde als Corona-Betrüger verspekuliert hat und auf eine militante Consultingfirma getroffen ist, muss er das Resthonorar nachzahlen. Er steht zumindest nicht schlechter da, als wenn er das Honorar ordnungsgemäß bezahlt hätte. Das gilt nur, wenn er ein Gerichtsverfahren vermeiden konnte; sonst verschlechtern die Prozesskosten seine betrügerische Bilanz zusätzlich.

Allerdings besteht das Prozessrisiko des Beratungskunden als Corona-Betrüger nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in dessen strafrechtlichen Folgen. Da der Corona-Betrug ein Offizialdelikt ist, wird er spätestens ab der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung strafrechtlich verfolgt. Mit einem Betrugsgewinn ist es dann vorbei.

Deshalb wird der Beratungskunde einen Prozess zu vermeiden suchen. Eine Bestechung der Consultingfirma, auf eine Strafanzeige zu verzichten, ist nicht ausgeschlossen.

Die Zahlungsunwilligkeit des Corona-Betrügers wirft Risiken auf; denn er spekuliert darauf, dass es nicht zu einer Zivilklage auf Zahlung kommt. Sofern er sich aber verspekuliert, kann er einer Strafverfolgung sicher sein; denn der Corona-Betrug ist ein Offizialdelikt

Sicht der Consultingfirma

Aus Sicht der Consultingfirma sieht die Beauftragung durch den Beratungskunden als Corona-Betrüger zunächst wie eine ganz normale Beauftragung aus. Befremdlich ist nur die Bitte um eine rückdatierte Rechnung. Doch deren Begründung scheint nachvollziehbar. Der Vorschuss, der Teile des Honorars bereits vor Abschluss der Beratungsleistung begleicht, überwindet die Bedenken gegen die Rückdatierung der Rechnung.

Einer Consultingfirma fällt es in den wenigsten Fällen auf, dass mit dem Beratungsvertrag ein Corona-Betrug verbunden ist. Und auch dann ist meistens „Kommissar Zufall“ behilflich. Sie weiß nämlich nicht, dass der Beratungskunde im Hintergrund die Rechnung der Consultingfirma bei der staatlichen Stelle in jedem Fall komplett liquidiert.

Allerdings kann es auch für die Consultingfirma ungemütlich werden; denn sie hat sich durch die Rückdatierung der Rechnung dem Verdacht ausgesetzt, strafrechtlich am Corona-Betrug beteiligt zu sein. Um eine anwaltliche Rechtsberatung wird sie nicht umhinkommen.

Beurteilung des Corona-Betruges

Der geschilderte Corona-Betrug, begangen durch den Beratungskunden als Corona-Betrüger, ist als Straftat über jeden Zweifel erhaben. Erschreckend ist allerdings die Masche dieser Betrüger, die durch die Rückdatierung der Rechnung die Consultingfirma in die Straftat einbezieht.

Die erwirkte Rückdatierung ist die Grundlage dafür, dasssich der Corona-Betrug als Geschäftsmodell ausbreiten konnte. Die meisten der Consultingfirmen, die den Corona-Betrug aufgedeckt haben, vermeiden eine strafrechtliche Verfolgung der Beratungskunden als Corona-Betrüger. Sie befürchten nämlich wegen der Rückdatierung der Rechnung, selbst als Tatbeteiligte bestraft zu werden.

Quintessenz aus dem Corona-Betrug

Der Corona-Betrug hat sich längst zum Geschäftsmodell entwickelt. Beratungskunden als Corona-Betrüger sind nur ein Teil der Corona-Betrüger. Es ist wahrscheinlich, dass die Corona-Betrüger auch andere Dienstleistungsunternehmen und weitere Branchen für ihre Zwecke einspannen und in die Strafbarkeit hineinziehen.  

Der richtige Ansatz, den Beratungskunden als Corona-Betrügern und ihren „Kollegen“ das Handwerk zu legen, ist die konzentrierte Überprüfung der elektronischen Anträge zu den Corona-Hilfen; denn es ist weltfremd, auf Strafanzeigen aus Unternehmen zu bauen, die vielleicht selbst in die Betrügereien strafrechtlich verstrickt sind. Die Bekämpfung des Corona-Betruges ist nicht nur unerlässlich, sondern auch dringend nötig; denn die finanziellen Schäden dürften bereits jetzt schon erheblich sein.

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