Der Internationale Strafgerichtshof IStGH ist ein Gericht außerhalb der Vereinten Nationen. Er besitzt Völkerrechtspersönlichkeit, Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Bei der Durchsetzung seiner Entscheidungen ist er auf die Unterstützung der Vertragsstaaten angewiesen. Der IStGH kann aber ihrer Unterstützung nicht sicher sein. Rechtliches Chaos ist nicht ausgeschlossen; die Mutation des IStGH zum Chaosclub ist möglich. Haftbefehle sind vorläufige Entscheidungen des IStGH zur Vorbereitung von Strafprozessen. Ihr Vollzug ist chaotisch. Aktuelle Haftbefehle sind rechtlich nicht unbedenklich und politisch umstritten.
IStGH
Der Internationale Gerichtshof IStGH mit Sitz in Den Haag, Niederlande ist ein ständiges Strafgericht, das neben der UNO-Gerichtsbarkeit existiert.
Existenzgrundlage des IStGH
Die Existenzgrundlage des IStGH ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Rom-Statut). Es wurde am 17. Juli 1998 ausgearbeitet. Am 1. Juli 2002 hat der IStGH seine Tätigkeit aufgenommen. Ab 1. Januar 2025 haben 125 Staaten das Statut unterzeichnet und damit das Gericht anerkannt.
Doch bedeutende Staaten wie die USA, China oder Indien gehören nicht zu den Vertragsstaaten. Russland war ursprünglich Vertragsstaat des IStGH geworden, hatte seine Unterschrift 2016 zurückgezogen. Andere Staaten wie Israel und der Iran haben zwar das Rom-Statut unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Diese undurchsichtige Anerkennung der Existenzgrundlage begünstigt die Einordnung des IStGH als Chaosclub.
Rom-Statut
Das Rom-Statut enthält Vorschriften zur Organisation des IStGH, die eine Einschätzung des Gerichts ermöglichen.
Amtssprachen
Amtssprachen sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch und Spanisch. Deutsch ist als Amtssprache nicht zugelassen.
Völkerrechtspersönlichkeit
Völkerrechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat der IStGH. Dadurch kann er seine Aufgaben und Befugnisse nach dem Rom-Statut in jedem Vertragsstaat ausüben.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit betrifft nur natürliche Personen, nicht Staaten.
Jeder Staat, der Vertragspartei ist, erkennt die Gerichtsbarkeit des IStGH in seinem Hoheitsgebiet an.
Die Gerichtsbarkeit ist gegenüber Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen.
Die Subsidiarität schränkt die Befugnisse des Gerichts ein. Sie besagt, dass der Gerichtshof nur dann zuständig ist, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nicht selbst strafgerichtlich tätig sind.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit beschränkt die Gerichtsbarkeit auf die Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie seit 2018 die Verbrechen der Aggression.
Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
Die Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft beschreibt, warum bestimmte Schutzvorschriften vor dem IStGH nicht gelten.
Die Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments enthebt nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den IStGH nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit.
Gerichtliche Maßnahmen
Gerichtliche Maßnahmen sind nicht nur die Aufgaben zur Durchführung des Strafverfahrens nebst Entscheidung. Auch der Erlass eines Haftbefehls zur Vorbereitung eines Prozesses und die Vollstreckung des Urteils gehören zu den gerichtlichen Maßnahmen.
Der Erlass eines Haftbefehls erfolgt durch die Vorverfahrenskammer, falls eine Person der genannten Verbrechen verdächtig ist. Der Vertragsstaat, der um Festnahme ersucht wird, ergreift sofort die erforderlichen Maßnahmen. Der Haftbefehl bleibt bis zu einer anderslautenden Anordnung des Gerichtshofs in Kraft.
Die Vollstreckung der Strafen macht das Gericht vom Gutdünken der Vertragsstaaten abhängig; denn der jeweilige Vollstreckungsstaat teilt dem IStGH mit, unter welchen Bedingungen er die Strafe zu vollstrecken gedenkt.
Rom-Statut – Grundlage des IStGH als Chaosclub
Das Rom-Statut ist die Grundlage des IStGH als Chaosclub.
Die Anerkennung des IStGH durch die Vertragsstaaten bestätig seine Existenz durch 60 Prozent aller Staaten. Zu den nicht anerkennenden 40 Prozent gehören allerdings wichtige Staaten wie die USA, China, Russland oder Indien.
Die Existenzgrundlage des IStGH ist also nicht durch alle Staaten gesichert. Diese Instabilität macht das Gericht zum Chaosclub.
Das Rom-Statut beschreibt eine Organisationsform, die den IStGH in der rechtlichen Schwebe hält. Trotz seiner Völkerrechtspersönlichkeit ist er in der Ausübung seiner Tätigkeit von Entscheidungen der Vertragsstaaten abhängig, die mit deren Souveränität begründet werden. Er wird so zum Chaosclub.
Das Rom-Statut sorgt für chaotische Kuriositäten. So ist Chinesisch eine der Amtssprachen. Weder China noch Taiwan sind aber Vertragsstaaten des IStGH.
Haftbefehl gegen Wladimir Putin
Einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen hat der IStGH am 17. März 2023 erlassen.
Der Haftbefehl richtet sich damit gegen den Präsidenten eines Staates, der Mitglied im Sicherheitsrat der UNO ist. Ein ergänzender Haftbefehl wurde gegen die russische Präsidialkommissarin für Kinderrechte Marija Lwowna-Belowa in Kraft gesetzt.
Die Haftbefehle gelten lebenslänglich, wenn sie vom IStGH nicht geändert werden.
Inhalt des Haftbefehls gegen Putin
Der Inhalt des Haftbefehls gegen Putin beruht auf dem begründeten Verdacht, dass Putin für die Deportation ukrainischer Kinder nach Russland verantwortlich sei; deshalb wird der Haftbefehl gegen Putin durch den Haftbefehl gegen die Präsidialkommissarin für Kinderrechte ergänzt.
Reaktionen auf den Haftbefehl gegen Putin
Die Reaktionen auf den Haftbefehl gegen Putin sind unterschiedlich. Seine Gültigkeit thematisieren sie aber nicht.
USA
Der US-amerikanische Präsident Joe Biden hat den Haftbefehl gegen Putin ausdrücklich begrüßt. Allerdings sind die USA kein Vertragsstaat des IStGH. Der Haftbefehl hat keine Rechtsgrundlage für eine Verhaftung von Putin in den USA.
Deutschland
Deutschland steht hinter dem Haftbefehl des IStGH und würde Putin verhaften.
Andererseits ist das vom Bundeskanzler geprägte Verhältnis zu Putin ambivalent. So hat er der Ukraine verboten, mit deutschen Waffen Russland zu attackieren. Er liefert keine weitreichenden Raketen an die Ukraine und schwächt so deren Verteidigungsposition.
Nach zwei Jahren ohne Kontakt telefonierte Scholz am 15. November 2024 mit Putin, um ihn zu Verhandlungen mit der Ukraine zur Beendigung des Krieges zu bewegen. Das Telefonat löste erhebliche Proteste, insbesondere von Polen, aus. Putin blieb hart und ließ drei Tage später Raketen auf Kiew abfeuern.
Europäische Union
Die Europäische Union hat den Haftbefehl des IStGH gegen Putin anerkannt.
Ungarn, obwohl Mitglied der EU, vertritt eine abweichende Meinung. Präsident Viktor Orbán hat bekannt gegeben, dass Putin in Ungarn nicht verhaftet werde.
Mongolei
Die Mongolei ist mit der EU durch ein Partnerschaftsabkommen vom 01. November 2017 verbunden. Sie hat den Haftbefehl gegen Putin bestätigt und ist vom IStGH zur Festnahme ersucht worden.
Dennoch hat die Mongolei den Haftbefehl gegen Putin im September 2024 nicht vollstreckt, als er am „85. Jahrestag des Sieges der sowjetischen und mongolischen Streitkräfte über Japan“ teilgenommen hatte. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Mongolei wirtschaftlich von Russland und China abhängig und räumlich von ihnen umschlossen sei.
Beide umschließenden Länder sind keine Vertragsstaaten des IStGH.
Haftbefehl des IStGH gegen Putin – ein Haftbefehl vom Chaosclub
Der Haftbefehl des IStGH gegen Putin ist ein Haftbefehl vom Chaosclub.
- Die USA begrüßen ihn. Können ihn aber nicht umsetzen, weil sie kein Vertragsstaat des IStGH sind.
- Deutschland erklärt ihn als verbindlich, verhält sich aber sonst gegen Putin entgegenkommend, so dass es von Polen und Frankreich ausgegrenzt wird.
- Die EU unterstützt den Haftbefehl, aber Ungarn schert aus.
- Die Mongolei, die zur Verhaftung von Putin vom IStGH ersucht worden war, setzt den Haftbefehl nicht um.
Das Chaos der Durchsetzung des Haftbefehles ist vollkommen: der IStGH ist ein Chaosclub.
Haftbefehl gegen Benjamin Netanyahu
Ein Haftbefehl gegen Benjamin Netanyahu, den Ministerpräsidenten von Israel, wurde am 21. November 2024 vom IStGH einstimmig wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen erlassen.
Er war verbunden mit einem Haftbefehl gegen den damaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant als Mittäter.
Gleichzeitig erging ein Haftbefehl gegen Mohammed Deif, den obersten Befehlshaber der Terrororganisation Hamas. Fraglich ist, ob er noch lebt. Andere Haftbefehle gegen Befehlshaber der Hamas wurden nicht ausgestellt, weil sie inzwischen umgekommen waren.
Netanyahu hat den Haftbefehl inhaltlich mit Abscheu zurückgewiesen und die Zuständigkeit des IStGH gerügt.
Inhalt des Haftbefehls gegen Netanyahu
Der Inhalt des Haftbefehls stützt sich auf den Verdacht von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gazastreifen.
Netanyahu und Gallant hätten der Zivilbevölkerung absichtlich und wissentlich überlebenswichtige Dinge wie Wasser, Nahrung, Medikamente, Brennstoffe oder Strom vorenthalten.
Gültigkeit des Haftbefehls gegen Netanyahu
Die Gültigkeit des Haftbefehls hat Netanyahu mit der Rüge der Zuständigkeit des IStGH angegriffen. Israel habe den Vertrag auf Anerkennung des Gerichts nicht ratifiziert, sei also kein Vertragsstaat.
Der IStGH hat sich trotz fehlender Anerkennung für zuständig erklärt, weil er auf der Grundlage der territorialen Zuständigkeit Palästinas tätig sei.
Bedenken zur Gültigkeit des Haftbefehls gegen Netanyahu
Bedenken zur Gültigkeit des Haftbefehls bestehen wegen der auf die Rechte Palästinas gestützte Zuständigkeit des Gerichts.
Bedenken 1: Palästina – kein Staat
Palästina ist kein Staat. Palästina ist, um mit dem deutschen Staatsrechtler Jochen Frowein (*1934) zu sprechen, ein De-facto-Regime. Ein De-facto-Regime ist einer Regierungsform ähnlich, weil auf dem von ihm regierten Territorium eine rechtliche Beständigkeit herrscht.
Dieses Rechtsinstitut wird im englisch-sprachigen Rechtsraum abgelehnt. Deshalb ist Palästina kein Mitglied der UNO. Dennoch zählt es zu den vom IStGH anerkannten Vertragsstaaten. Doch diese einseitige Anerkennung macht Palästina völkerrechtlich nicht zu einem Staat, so dass Bedenken gegen die Gültigkeit des Haftbefehles berechtigt sind.
Bedenken 2: Hamas – kein Staat
Die Hamas ist kein Staat, sondern eine Terrororganisation. Eine Gleichsetzung von Israel, Palästina und Hamas ist rechtlich ausgeschlossen.
Bedenken 3: Rolle der Beschuldigten
Außerdem vertauschen die drei Haftbefehle die Rollen der Beschuldigten. Die Hamas hat am 7. Oktober 2023 einen Massenmord an Israelis begangen. Sie nutzt die Zivilbevölkerung in Gaza als lebende Schutzschilde. Israel als angegriffener Staat ist berechtigt, die Täter zu verfolgen und zu vernichten, um Wiederholungen vorzubeugen.
Resümee der Bedenken
Diese Bedenken finden in der Tatsache Unterstützung, dass der IStGH drei Haftbefehle am selben Tag erlassen hat, nämlich gegen Netanyahu und Gallant einerseits und Deif andererseits.
Sowohl die Gleichsetzung als auch die Vertauschung der Rollen der Beschuldigten erweist den IStGH als Chaosclub.
Reaktionen auf den Haftbefehl gegen Netanyahu
Einige Reaktionen auf den Haftbefehl gegen Netanyahu sind aufschlussreich.
Iran
Der Iran, vertreten durch den Ajatollah Ali Chamenei, hält den Haftbefehl für nicht ausreichend. Er fordert vom IStGH die Todesstrafe für Netanyahu.
Der Iran, selbst kein Vertragsstaat des IStGH, ist zu Forderungen an den IStGH nicht berechtigt, weil er in dessen Unabhängigkeit eingreifen würde. Im Übrigen darf der IStGH keine Todesstrafe verhängen. Die Höchststrafen sind die 30jährige Freiheitsstrafe sowie die lebenslange Freiheitsstrafe (Art. 77 Abs. 1 Buchstaben a und b Rom-Statut).
USA
Der Präsident der USA, Joe Biden, hat den Haftbefehl gegen Netanyahu und Gallant als „empörend“ zurückgewiesen.
Ungarn
Der Präsident Ungarns, Victor Orban, hat klargestellt, dass Netanyahu in Ungarn nicht verhaftet wird.
Deutschland
Deutschland ist noch unentschlossen. Der Pressesprecher der Bundesregierung, Steffen Hebestreit, kann sich nicht vorstellen, dass Netanyahu in Deutschland verhaftet wird. Die Bundesministerin des Äußeren, Annalena Baerbock, die nach eigenen Angaben „aus dem Völkerrecht kommt“, will sich an Recht und Gesetz halten.
Die Rechtslage ist klar: gem. § 9 IStGH-Gesetz ist Deutschland auf Ersuchen des IStGH nach Art. 89 Rom-Statut zur Festnahme verpflichtet. Deutschland will sich aufgrund seiner besonderen Beziehung zu Israel erst entscheiden, wenn ein Aufenthalt von Netanyahu oder Gallant ansteht.
EU
Die EU hat keine einhellige Meinung zum Haftbefehl des IStGH gegen Netanyahu. Frankreich hat seine Gültigkeit angezweifelt. Belgien, die Niederlande, Irland, Litauen, Slowenien und Spanien haben angekündigt, den Haftbefehl vollstrecken zu wollen.
Haftbefehl des IStGH gegen Netanyahu – ein Haftbefehl vom Chaosclub
Der IStGH als Chaosclub erweist sich auch bei dem Haftbefehl gegen Netanyahu, der von den Haftbefehlen gegen Gallant und Deif flankiert ist. Die Gültigkeit für deren Erlass hat der IStGH herbeigeführt, indem er sich selbst als zuständig erklärt hat. Allerdings bestehen rechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeitserklärung, weil Palästina kein Staat ist und die drei Haftbefehle die Rollen der Beschuldigten verkehren.
Die Reaktionen sind sehr unterschiedlich.
- Der Iran, der kein Vertragsstaat ist, verlangt die Todesstrafe statt Haftbefehl.
- Die USA sind empört.
- Ungarn will sich an den Haftbefehl nicht halten.
- Deutschland weicht der Entscheidung aus, bis ein Besuch von Netanyahu oder Gallant ansteht.
- Die EU hat keine einhellige Meinung zum Haftbefehl des IStGH gegen Netanyahu.
Quintessenz
Die Quintessenz ist, dass der IStGH bereits im Rom-Statut als Chaosclub angelegt ist; denn er ist ein Gericht außerhalb der Vereinten Nationen.
Daran ändert nichts, dass ab 2025 von 193 Mitgliedsstaaten der UNO 125 den IStGH anerkannt haben. Palästina, das selbst kein Staat, sondern allenfalls ein De-Facto-Regime ist, ist ein umstrittenens Mitglied des IStGH. Weitere 25 Staaten haben das Rom-Statut unterschrieben, aber nicht ratifiziert. Israel, der Sudan und die USA haben mitgeteilt, dass sie es nicht ratifizieren werden. Russland hat seine Ratifizierung zurückgezogen.
Anhand der Haftbefehle lässt sich der IStGH als Chaosclub darstellen; denn er ist nicht zum Vollzug seiner Entscheidungen befugt. Vielmehr bedarf er der Unterstützung durch seine Vertragsstaaten. Sobald es daran fehlt, sind die Haftbefehle des IStGH nicht durchsetzbar, sie werden zu Haftbefehlen vom Chaosclub.
Die aktuellen Haftbefehle gegen Putin und Netanyahu zeigen das ganze Dilemma. Sie sind nicht nur rechtlich und politisch umstritten. Unterschiedlichkeit und Unentschlossenheit bei ihrer Beurteilung durch die Vertragsstaaten tragen zum rechtlichen Chaos bei. Die Bundesrepublik Deutschland ist einerseits Vertragsstaat des IStGH, andererseits ist das Rechtsverhältnis zu Israel „Staatsraison“. Diese ungelöste Dichotomie trägt dazu bei, dass die Haftbefehle vom IStGH Haftbefehle vom Chaosclub sind.