Ein Mann hält ein Schild mit „Copyright“ über seine Unterlagen.

Dem Copyright an Bewerbungsunterlagen wird viel zu wenig Beachtung geschenkt. Stattdessen hat der Datenschutz Konjunktur. Auch die Rechte an Arbeitsproben können Gegenstand rechtlicher Diskussionen während der Bewerbung sein. Bewerbungsunterlagen aber sind keine Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Gedanken sind in Deutschland frei, solange sie keine verkörperte Form haben. Diese auf den ersten Blick verwirrende Rechtslage fördert den Ideenklau durch unseriöse Arbeitgeber; denn die Bewerber wissen ihre Rechtsposition oft nicht zu verteidigen

Urheberrechte von Bewerbern  

Urheberrechte von Bewerbern sind zwar grundsätzlich nicht schutzlos, aber nicht unbedingt vom Copyright erfasst. So sind Bewerbungsunterlagen keine literarischen Werke. Deshalb werden sie nicht gem. § 1 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) geschützt. Sofern die Bewerbungsunterlagen aber Konzepte enthalten, greift § 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Dasselbe gilt für Ideen, die ein Bewerber im Vorstellungsgespräch äußert. Erst in ihrer verkörperten Form oder in ihrer Umsetzung steht den Bewerbern ein Copyright aus dem Urheberrecht oder dem gewerblichen Rechtsschutz zu. Dabei unterscheidet sich das Copyright vom Urheberrecht erheblich. Das Urheberrecht dient dem Schutz des Werkes. Das Copyright aber stellt, dem englischen Recht folgend, auf die wirtschaftlichen Interessen der Verwertung ab. Der Inhaber eines Copyrights braucht also nicht zugleich der Urheber des Werkes zu sein.

Alternativen im Vorstellungsgespräch zum Copyright

Zwei durchgreifende Alternativen zum Schutz seines Copyrights im Vorstellungsgespräch hat ein Bewerber zumindest theoretisch. Die erste Alternative ist Schweigen. Schweigen bietet den besten Schutz seiner Ideen; denn nicht geäußerte Gedanken benötigen nicht einmal ein Copyright.

Die vorherige Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung ist als zweite Alternative zum Schutz von Ideen geeignet. Sie ist allerdings wirkungsvoller, wenn sie eine Vertragsstrafe oder die Zahlung eines vereinbarten Schadensersatzes bei Verstoß gegen die Vereinbarung enthält.

Bewertung der Alternativen zum Copyright

Im Vorstellungsgespräch ist weder die erste Alternative sinnvoll; noch wird die zweite Alternative auf Verständnis beim potenziellen Arbeitgeber stoßen. Aus seiner Sicht ist das Bewerbungsverfahren insgesamt vertraulich, so dass er alle Fragen zur Eignung eines Kandidaten stellen darf.

Im Übrigen ist eine Vertraulichkeitserklärung im Vorstellungsgespräch unüblich. Allerdings schließt diese allgemeine unausgesprochene Vertraulichkeit des Bewerbungsverfahrens das Copyright von Ideen nicht ein. Deshalb ist das Vorstellungsgespräch urheberrechtlich kein vertrauliches Bewerbergespräch.

Die undurchsichtige Rechtslage um das Copyright an Bewerbungsunterlagen soll das folgende Fallbeispiel beleuchten helfen, damit die Bewerber nicht die Leidtragenden bleiben.

Fallbeispiel Copyright an Bewerbungsunterlagen

Bei einem Fachverlag, der Tochtergesellschaft einer Mediengruppe, war ein Bewerber zum Vorstellungsgespräch auf die Position des Geschäftsführers eingeladen worden. Bei dem Termin fragte ihn der Geschäftsführer der Muttergesellschaft, wie der Bewerber sich seine Tätigkeit im Konkreten vorstelle und ob er Ideen für eine künftige Ausrichtung des Fachverlages angeben könne.

Konzept zur Neuausrichtung

Mündlich entwarf er Bewerber ein Konzept zur Neuausrichtung des Verlages. Die Produktpalette solle bereinigt werden. Die Preispolitik sei zu überdenken. Der Außenauftritt des Verlages, insbesondere seine Internetseiten, müsse nicht nur überarbeitet, sondern auch umprogrammiert werden. Das Personal bedürfe einer Schulung in der Digitalisierung. Eine Wettbewerbsanalyse sei dringend erforderlich.

Der Geschäftsführer, von der Fülle an Gedanken überwältigt, fragte den Bewerber, ob er seine Ideen schriftlich zusammenfassen könne. Der Bewerber beantwortete die Frage mit einem sorgsam angelegten Konzept, bei dem er jede Seite mit einem Copyright-Vermerk versah.

Überraschung beim Wettbewerb

Für Überraschung beim Wettbewerb sorgte das Vorstellungsgespräch kurze Zeit später. Zeitgleich arbeitete der Bewerber nämlich als freier Marketingberater für eine Wettbewerbsfirma des Fachverlages; denn er wollte den Kontakt zur Branche während seiner Arbeitslosigkeit nicht verlieren.

Während einer Konkurrenzanalyse bemerkte diese Firma grundlegende Veränderungen bei dem Fachverlag. Der Internetauftritt hatte sich total, auch technisch, gewandelt. In der Preisgestaltung hatten sich die Gewichtungen verschoben. Diese Erkenntnisse teilte sie dem Bewerber mit.

Auf eigene Faust ging der Bewerber diesen Hinweisen nach und stellte dieselben Veränderungen bei dem Fachverlag fest. Danach unterrichtete er seine Auftraggeberin darüber, dass die Veränderungen beim Fachverlag auf seinen im Vorstellungsgespräch geäußerten Ideen beruhten.

Er habe sie auf Bitte des Geschäftsführers der Muttergesellschaft in einem Konzept schriftlich formuliert. Eine Verwendung seiner Ausarbeitung habe er nicht nur nicht erlaubt, sondern sogar durch Anbringung seiner Vermerke zum Copyright auf jeder Seite untersagt.

Reaktion der Wettbewerbsfirma

Die Reaktion der Wettbewerbsfirma erfolgte prompt. Da sie im Verhalten des Fachverlages einen unlauteren Wettbewerb sah, informierte sie die Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale fackelte nicht lange und schickte dem Fachverlag eine Abmahnung wegen unerlaubten Wettbewerbs. Zur Begründung führte sie aus: Der Verlag habe aus dem Bewerbungsverfahren mit dem freien Marketingberater gewonnene Informationen zum Online-Verkauf rechtswidrig für eigene Zwecke eingesetzt. Zwei Tage später ging die unterschriebene Unterwerfungserklärung der Mediengruppe bei der Wettbewerbszentrale ein. Zugleich versicherte die Gruppe, die auf den Ideen des Bewerbers beruhenden Informationen aus dem Netz zu nehmen. Diese Zusicherung betreffe alle Firmen der Gruppe, also nicht nur den Fachverlag.

Initiative des Bewerbers

Parallel zu diesem Vorgang schrieb der Bewerber einen Brief mit anwaltlicher Formulierungshilfe an den Geschäftsführer. Darin forderte er ein Entgelt in Höhe von 5.000 Euro für die Arbeitsleistung, die er in das Erstellen des Konzeptes investiert habe.

Eine Zahlung lehnte der Geschäftsführer ab. Er bestätigte zwar, das Konzept für den Fachverlag und andere Unternehmen der Gruppe genutzt zu haben. Die Nutzung des Konzeptes sei ihm trotz Copyrights des Bewerbers erlaubt gewesen; denn der Bewerber habe die angebotene Tätigkeit als Freelancer für den Fachverlag abgelehnt. Für eine Festanstellung, die ursprünglich vorgesehen war, sei er wegen seines Alters von 56 Jahren nicht mehr in Frage gekommen.

Anwaltlicher Vergleichsversuch

Aufgrund der Behauptung des Geschäftsführers, der Fachverlag habe die Verwertungsrechte an dem Konzept erworben, schaltete der Bewerber einen erfahrenen Wirtschaftsanwalt ein.

In seinem Schreiben forderte der Rechtsanwalt 10.000 Euro Schadensersatz vom Fachverlag. Für den Fall der Ablehnung drohte er vorsichtshalber eine Klage vor einem von ihm auszusuchenden Gericht an. Als Zeugen würden der Geschäftsführer, die Wettbewerbszentrale sowie die verlagseigene Personalberatung benannt; denn eine angestellte Personalberaterin habe die Federführung im Bewerbungsverfahren gehabt.

Zu der Forderung meldete sich die Rechtsabteilung der Mediengruppe mit dem Hinweis, dass sie sich mit dem Bewerber einigen wolle. Für eine Antwort benötige man allerdings 14 Tage Zeit. Danach bot sie 500 Euro Einigungssumme an.

Nachdem der Rechtsanwalt die Ablehnung des Angebots mit der Androhung einer Klage pointiert verbunden hatte, erhöhte die Rechtsabteilung ihr Angebot auf 750 Euro.

Einreichung der Klage

Beim Landgericht am Wohnsitz des Bewerbers reichte der Rechtsanwalt die angekündigte Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Verwertung des Konzepts gem. §§ 97 ff UrhG ein.

Weil die Klage ein Bewerbungsverfahren auf einen Arbeitsplatz zum Gegenstand hatte, wollte das Landgericht den Fall an das Arbeitsgericht verweisen. Der Kläger argumentierte gegen die Verweisung mit dem Hinweis, sein Werdegang enthalte auch unternehmerische Tätigkeiten. Im Übrigen sei ihm die Stelle auf Freelancer-Basis angeboten worden.

Das Landgericht verzichtete angesichts dieser Argumentation auf eine Verweisung und legte einen ersten Termin fest.

Erster Gerichtstermin

Zum ersten Gerichtstermin erschien die Beklagte nicht. Wenige Stunden vor Terminbeginn hatte sie um Verschiebung des Prozesses gebeten. Angeblich sei der Termin wegen zu großen Verkehrsaufkommens auf der Autobahn nicht zu halten. Der Richter akzeptierte die Begründung nicht und drohte ein Versäumnisurteil an.

Während der Wartezeit teilte das Gericht dem klagenden Bewerber seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit. Das Verfahren werde darauf hinauslaufen, im Vergleichswege eine für beide Seiten akzeptable Schadensersatzsumme zu finden.

Anschließend beendete der Richter die Wartezeit. Er entschied sich gegen ein Versäumnisurteil und stattdessen für eine Terminverschiebung ohne Angabe eines Datums. Vorrang hätten erst einmal alle Klagen, die ihren Ursprung in der Corona-Pandemie hätten.

Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen

Durch die verschobene Terminierung sah sich der Rechtsanwalt des Klägers auf unbestimmte Zeit vertröstet. Da er den Rechtsstreit zügig beenden wollte, entschloss er sich, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Mediengruppe aufzunehmen.

Doch die Beklagte zeigte sich hartleibig. Sie lehnte eine Ausgleichszahlung weiter ab. Schließlich habe der Kläger mit der Ausarbeitung des Konzeptes wenigstens etwas zu tun gehabt. So habe er als Arbeitsloser seine Zeit sinnvoll nutzen können.

Neuer Gerichtstermin

Inzwischen hatte das Landgericht einen neuen Termin in zeitlicher Ferne anberaumt.

Beurteilung des Fallbeispiels Copyright an Bewerberunterlagen

Die Beurteilung des Fallbeispiels Copyright an Bewerbungsunterlagen folgt dem Ablauf der Ereignisse.

Vorstellungsgespräch

Im Vorstellungsgespräch konzentriert sich der Bewerber voll und ganz darauf, die angebotene Stelle des Geschäftsführers des Fachverlages zu erhalten. Deshalb nennt er bereitwillig seine Vorstellungen, wie er die Aufgabe künftig zu bewältigen gedenke.

Den Schutz seiner Ideen beachtet er nicht, etwa indem er auf die gestellten Fragen schweigt. Auch fordert er keinen Geheimhaltungsvertrag. Deshalb sind am Ende des Gesprächs weder seine Bewerbungsunterlagen noch seine vorgetragenen Ideen urheberrechtlich geschützt.

Schriftliches Konzept

Die Rechtslage ändert sich erst, als der Bewerber das angeforderte Konzept in schriftlicher Form vorlegt. Es ist nicht nur eine bloße Aufzählung seiner Ideen, sondern enthält auch ganz konkrete Vorschläge zu ihrer Umsetzung. Sie betreffen den Außenauftritt des Fachverlages, insbesondere die Umgestaltung und Umprogrammierung des Internetauftritts.

Der umgestaltete Internetauftritt ist es auch, der von der Konkurrenzfirma zuerst bemerkt wird. Er löst die von der Mediengruppe ohne Zögern akzeptierte Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale aus. Außerdem hatte der Bewerber jede Seite seines Konzeptes mit einem Copyright-Vermerk versehen. Damit ist das Konzept gegen rechtswidrige Verwertung urheberrechtlich abgesichert.

Wettbewerbszentrale

Sobald die missbräuchliche Verwertung des Konzepts des Bewerbers durch den Fachverlag der Wettbewerbsfirma bekannt ist, schaltet sie die Wettbewerbszentrale ein. Die Abmahnung wegen unerlaubten Wettbewerbs erkennt die Mediengruppe für alle ihr angeschlossenen Unternehmen an. Damit scheint die Rechtslage auch für sie klar zu sein.

Eigeninitiative des Bewerbers

In Kenntnis der Unterwerfungserklärung fordert der Bewerber eigeninitiativ mit anwaltlicher Formulierungshilfe Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro vom Fachverlag. Doch die Antwort fällt anders aus, als nach der Abmahnung der Wettbewerbszentrale zu erwarten gewesen ist.

Der Geschäftsführer weist die Forderung mit der Begründung zurück, die Nichtannahme der Stelle als Freelancer berechtige ihn zum Ideenklau. Zuvor hatte er die Festanstellung gegenüber dem Bewerber altersdiskriminierend gem. §§ 1,6,7 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in eine Freelancer-Stelle umgewandelt.

Bemerkenswert ist nicht allein die rechtlich unsinnige Begründung; sondern vielmehr besticht die sich über die Rechtsordnung hinwegsetzende Arroganz der Arbeitgeberseite im Vorstellungsgespräch.

Außergerichtlicher Vergleichsvorschlag des Rechtsanwalts

Nach der erfolglosen Eigeninitiative des Bewerbers unterbreitet der Rechtsanwalt einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag über 10.000 Euro Schadensersatz.

Bereits jetzt wird ersichtlich, dass die Mediengruppe auf Zeit spielt. Sie hofft, den Rechtsstreit durch ihre finanzielle Stärke aussitzen zu können. Der Bewerber, in eine finanzielle Notlage manövriert, werde schließlich dem Mini-Angebot zustimmen.

Diese „Macht vor Recht“-Auffassung der Arbeitgeberseite hat in unseriösen Vorstellungsgesprächen während der Corona-Pandemie zugenommen. Sie findet sich nicht nur bei unseriösen Firmen, sondern auch bei Angestellten angeblich seriöser Unternehmen.

Klage vor Gericht

Bei der Klage vor Gericht fällt das Desinteresse des Richters auf.

Zunächst versucht das Landgericht sich des Falles zu entledigen, indem es ihn an das Arbeitsgericht verweisen will.

Dann fällt es das in Aussicht gestellte Versäumnisurteil nicht. Es verschiebt den nächsten Termin in weite Ferne. Es hofft, die Parteien würden sich ohne Inanspruchnahme des Gerichts außergerichtlich einigen; denn für einen schwierigen Rechtsfall hält das Landgericht die prozessuale Auseinandersetzung nicht. Es unterstellt beiden Parteien ein taktisches Feilschen um Geld und empfindet den Prozess als Belästigung.

Völlig außerhalb der Gedankenwelt des Richters befindet sich die Frage, ob der Bewerber als wirtschaftlich schwächere Partei die mit der Terminverschiebung verbundene finanzielle Durststrecke überstehen kann. Mit diesem Versäumnis vermittelt er den Eindruck, die Zeit spiele für die Mediengruppe. Davon vermag auch die Begründung nicht abzulenken, die durch die Corona-Pandemie verursachten Streitigkeiten hätten jetzt Vorrang. Selbst die spätere Festlegung eines zweiten Gerichtstermins verschafft keine Abhilfe.

Erneuter Vergleichsversuch

Der erneute Vergleichsversuch des Rechtsanwalts geht ins Leere; denn die Mediengruppe fühlt sich durch die Verschiebung des Gerichtstermins ohne neues Datum auf der Siegerseite.

Kein Versäumnisurteil und Terminverschiebung

Das Gericht hatte das Versäumnisurteil nicht gesprochen; es wäre zu Lasten der Beklagten ergangen. Außerdem hat es den Prozess durch die Terminverschiebung zu einer Hängepartie werden lassen; denn außer der vom Gericht erhofften außergerichtlichen Einigung der Parteien könnte eine finanzielle Bedürftigkeit des Bewerbers das Verfahren vorzeitig beenden.

Wirtschaftliche Schieflage des Bewerbers

Zeit, die wirtschaftliche Schieflage des Bewerbers abzuwarten, hat die Mediengruppe als stärkere Prozesspartei allemal. Sie hat eine Bedürftigkeit des Klägers blind unterstellt. Deshalb hat sie nicht in Erwägung gezogen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers zu überprüfen. Dieses Versäumnis ist ein Fehler; denn der Aussitzungseffekt kann gar nicht eintreten.

Dieses Versäumnis im Fallbeispiel ist im Übrigen geeignet, das übersteigerte Selbstbewusstsein mancher Arbeitgeberseite im Vorstellungsgespräch widerzuspiegeln.

Sinnvolle Beschäftigung eines Arbeitslosen

Für eine sinnvolle Beschäftigung eines Arbeitslosen gesorgt zu haben, hält sich die Beklagte zugute; denn die Beauftragung des Konzeptes habe dem Bewerber eine intellektuelle Herausforderung verschafft. Diese Einlassung der Beklagten entzieht sich allerdings einer seriösen Kommentierung. Es reicht der Hinweis, manche Tatsachen, die das Leben schrieb, lassen sich nicht erfinden. Deshalb habe sie ihre Erwähnung in Fallbeispielen verdient.

Ehrenwerter Versuch

Dennoch war der Versuch des Rechtsanwalts aller Ehren wert, das Verfahren vor einer Warteschleife zu bewahren und zeitgerecht gütlich zu beenden.

Ergebnis der Beurteilung

Das Copyright an Bewerbungsunterlagen ist zwar urheberechtlich nicht geschützt. Es mündet aber in ein schützenswertes Recht am Konzept für eine künftige Geschäftsführung.

Widersprüchlichkeit der Mediengruppe in der Behandlung von Wettbewerbszentrale und Bewerber

Die Mediengruppe reagiert unterschiedlich. Gegenüber der Wettbewerbszentrale räumt sie ohne Umschweife eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs gem. § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ein.

Einer Schadensersatzforderung des Bewerbers wegen Verletzung seines Copyrights am schriftlichen Konzept lehnt sie dagegen rundweg ab.

Sie begründet ihre Ablehnung mit der Behauptung, die Ablehnung einer Freelancer-Stelle durch den Bewerber verschaffe ihr das Copyright am Konzept. Allerdings bietet sie außergerichtlich eine viel zu geringe Entschädigung an. Den ersten Gerichtstermin lässt sie platzen. Weitere Verhandlungen weist sie zurück. Sie setzt darauf, dass der Bewerber das Verfahren finanziell nicht durchsteht. Im Übrigen zeigt sie die Fratze einer arroganten Arbeitgeberseite im Vorstellungsgespräch.

Inkonsequenz des Gerichts

Das Gericht ist nicht konsequent.

Zunächst will es an das Arbeitsgericht verweisen. Später verzichtet es auf das angekündigte Versäumnisurteil und bestimmt einen zweiten Gerichtstermin zunächst nicht. Danach wird ein ferner Zeitpunkt bestimmt. Das Gericht geht ohnehin davon aus, dass die Sache unstreitig ist, und es nur um die Bestimmung des Schadensersatzes geht.

Leid des Bewerbers

Der Bewerber ist der Leidtragende. Er wird von der Mediengruppe, die ihre Verletzung des Copyrights gegenüber der Wettbewerbszentrale bereits eingeräumt hat, unnötig mit einem Schadensersatzprozess überzogen. Ein Ende, das ihm zu seinem Recht verhilft, ist nicht abzusehen.

Ideenklau vor Copyright an Bewerbungsunterlagen

Ideenklau vor Copyright an Bewerbungsunterlagen und in Vorstellungsgesprächen ist das Ergebnis einer langfristigen Analyse. Vor etwa 35 Jahren war ein Medienkonzern mit dem ideenlosen Geschäftsführer seines Wirtschaftsverlages unzufrieden. Seitdem hat sich „Ideenklau“ als Fachbegriff für das Aushorchen von Bewerbern etabliert.

Ideenlosigkeit des Geschäftsführers

Der Ideenlosigkeit des Geschäftsführers seines Wirtschaftsverlag wollte der Konzern damals mit Ideen Fremder ausbügeln. Dazu bot er in der Wirtschaftspresse mit Eigenanzeigen die Stelle eines Verlagsleiter an. Zusätzlich beteiligte er zwei internationale Personalberatungsgesellschaften zusätzlich an der Suche. Ziel der Aktion war nicht etwa die Besetzung der Stelle, sondern der Ideenklau in Bewerbungsunterlagen und Bewerbergesprächen.

Der Diebstahl an den Ideen der Bewerber fand statt, die Stelle des Verlagsleiter wurde nicht besetzt. Der Geschäftsführer war nach zwei Jahren allerdings selbst Geschichte.

Leidtragende dieses Starts in den Ideenklau waren die Bewerber, von denen niemand eingestellt wurde. Einige beschimpften den Konzern noch weit über die Jahrtausendgrenze hinaus. Sie hatten sich viel Mühe mit der Ausarbeitung von schriftlichen Konzepten gegeben, die den urheberrechtlichen Anforderungen von § 2 UrhG  entsprachen. Geklagt aber hatte niemand von ihnen.

Verfeinerung des Ideenklaus

Seitdem haben unseriöse Arbeitgeber ihren Ideenklau verfeinert. Gerichtliche Verfahren wegen Verletzung des Copyrights an Bewerbungsunterlagen fürchten sie nicht; denn geklagt wird selten. Wenn aber doch, spielen diese Beklagten auf Zeit, um den klagenden Bewerber unter finanziell Druck zu setzen. Damit wollen sie die Summe des Schadensersatzes drücken.

Gegenüber der Wettbewerbszentrale verhalten sich dieselben Arbeitgeber fast unterwürfig; denn sie wissen, mit dem Wettbewerb ist nicht zu spaßen. Aber Rückschlüsse aus ihrem Verhalten auf den Umgang mit den Bewerbern ziehen sie nicht. Das gilt selbst für die Fälle, in denen sie klar im Unrecht sind.

Lage der Bewerber

Die Lage zugunsten der Bewerber zu wenden, ist schier aussichtslos. Das Urheberrecht schützt Werke und allenfalls verkörperte Ideen.

Vor Gericht finden die Arbeitgeber mit dem Argument Gehör, sie müssten sich ein treffsicheres Bild von der Tauglichkeit der Bewerber machen. Dazu sei die Befragung nach Ideen zur ausgeschriebenen Position das geeignete Mittel. Damit stellen sie geschickt die Weichen für Ideenklau und gegen das Copyright an Bewerbungsunterlagen. In der Politik finden die Bewerber als leitende Angestellte kaum Rückhalt. Für die einen Politiker sind sie keine Unternehmer, für die anderen zählen sie nicht mehr zu den Arbeitnehmern.

Drei Ratschläge an die Bewerber

Drei Ratschläge an die Bewerber zur Wahrung ihres Copyrights an Bewerbungsunterlagen lauten:

Ratschlag 1: Äußerste Zurückhaltung bei der mündlichen Schilderung von Ideen im Vorstellungsgespräch

Ratschlag 2: Verkörperung der Ideen durch schriftliche Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Tabellen, plastische Darstellungen oder Computerprogramme

Ratschlag 3: Unbedingt das Copyright einklagen, um dem Ideenklau der Arbeitgeberseite den Anschein des Selbstverständlichen zu nehmen.

Call-to-Action

Zur ergänzenden Lektüre sind der Blog-Beitrag „Algorithmus für Human Resources“ und der Beraterbrief „Gewaltfreie Kommunikation im Vorstellungsgespräch“, Juli 2016 (www.kettembeil.de), zu empfehlen.

Fazit

Das Copyright an Bewerbungsunterlagen ist in Deutschland ein schwer durchzusetzendes Recht. Da die Gedanken frei sind, sind in Vorstellungsgesprächen mündlich geäußerte Ideen urheberrechtlich nicht geschützt. Sie müssen deshalb verkörpert werden.

Wird ein Ideenklau von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, sind die Arbeitgeber ohne Zögern bereit, eine Unterwerfungserklärung zu unterzeichnen.

Ganz anders verhalten sie sich gegenüber berechtigten Interessen der Bewerber. Das Fallbeispiel schildert den typischen Ablauf eines Copyright-Verfahrens, in dem der Arbeitgeber auch vor Diffamierungen des Bewerbers nicht haltmacht. Schließlich spielt er auf Zeit, um den Bewerber in eine finanzielle Zwangslage zu treiben. Doch der Bewerber aus dem Fallbeispiel stammt nicht aus ärmlichen Verhältnissen. Deshalb ist er zur Prozessführung durch alle Gerichtsinstanzen finanziell in der Lage. Diese Situation ist selten. Deshalb bleibt das Copyright der Bewerbungsunterlagen oft zu Lasten der Bewerber häufig auf der Strecke.

Um dem Ideenklau durch unseriöse Arbeitgeber in Vorstellungsgesprächen Einhalt zu gebieten, müssen die Bewerber die genannten drei Ratschläge beherzigen und ihr Copyright unerbittlich durchsetzen.

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